Voraussetzungen für den Erhalt der Kursbesuchsbestätigung bei behördlich verordnetem Verkehrscoaching.
Verkehrscoaching machen: Notwendigkeit nach Verkehrsdelikt
Wer im alkoholisierten Zustand (zwischen 0,8 und 1,19 Promille) oder unter Suchtmitteleinfluss ein Fahrzeug in Betrieb nimmt und dabei von der Polizei erwischt wird, muss – neben dem Entzug der Lenkberechtigung – auch mit einer Geldstrafe und der Verordnung zur Teilnahme an einem Verkehrscoaching rechnen.
Ein Verkehrscoaching kann über folgende Wege einfach und schnell gebucht werden:
Aber Achtung: Durch die Anmeldung alleine erhält man noch keine Kursbesuchsbestätigung. Nur, wer ordnungsgemäß am Kurs teilgenommen und alle Verhaltenspflichten erfüllt hat, kann mit der Ausstellung einer Bestätigung für die Teilnahme am Verkehrscoaching rechnen. Diese wird direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
Es gilt: Fristen für das Verkehrscoaching beachten!
Grundsätzlich gilt: Jeder, der ein Verkehrscoaching verordnet bekommt, muss sich zum Verkehrscoaching anmelden. Wichtig dabei ist es, die vorgegebenen Fristen (etwa die Führerscheinentzugszeit bzw. die behördliche Frist zur Absolvierung) im Auge zu behalten. Denn wer das Verkehrscoaching nicht fristgerecht absolviert, erhält seinen Führerschein nicht zurück und muss unter Umständen auch die praktische Fahrprüfung wiederholen.
Teilnahmebedingungen für den Verkehrscoaching-Gruppenkurs
Da die Teilnehmeranzahl für den Verkehrscoaching-Gruppenkurs begrenzt ist, erfolgt die Reservierung der Teilnehmerplätze in der Reihenfolge der Anmeldungen. Fixplätze können außerdem nur dann garantiert werden, wenn alle nötigen Daten angegeben werden. Eine spezielle Vorbereitung für den Kurs ist wiederum nicht notwendig, denn Vorwissen wird nicht erwartet. Für den Erhalt der Kursbesuchsbestätigung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Voraussetzungen für den Erhalt der Bestätigung für das Verkehrscoaching
Zum Verkehrscoaching sind ein amtlicher Lichtbildausweis und die jeweiligen Bescheide mitzubringen. Keine Bestätigung bekommen Personen, die sich zwar zum Kurs anmelden, jedoch nicht während der gesamten Kursdauer von vier Einheiten zu je 50 Minuten anwesend sind. Diese vier Einheiten umfassen eine Schulung durch Notfallsanitäter oder Ärzte des Roten Kreuzes sowie ein Gruppengespräch mit einem Verkehrspsychologen. Außerdem wird von Kursteilnehmern erwartet, dass sie aktiv im Kurs mitarbeiten, pünktlich erscheinen und kein störendes Verhalten an den Tag legen. Auch die vollständige Bezahlung der Kursgebühr ist eine Voraussetzung für den Erhalt der Kursbesuchsbestätigung.
Sie möchten mehr über den Ablauf wissen? Dann lesen Sie diesen Erfahrungsbericht zum Verkehrscoaching eines Teilnehmers.
Ausschluss oder Absage der Teilnahme: Keine Bestätigung
Wer sich nicht an die oben genannten Teilnahmevoraussetzungen und Verhaltenspflichten hält, muss damit rechnen, vom Verkehrscoaching-Kurs ausgeschlossen zu werden. In diesem Fall wird keine Kursbesuchsbestätigung an die Behörde übermittelt.
Auch bei Absagen, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde oder der Kursleiter ausfällt, gibt es keine Bestätigung der Teilnahme am Verkehrscoaching. Sollte dies der Fall sein, werden die Teilnehmer selbstverständlich umgehend von unserem Service Center informiert.
Wer sich aus persönlichen Gründen vor Kursantritt gegen die Teilnahme entscheidet, kann sich noch abmelden und bekommt etwaige Zahlungen rückerstattet (Details hierzu finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Auch in diesem Fall wird keine Teilnahmebestätigung an die zuständige Behörde übermittelt.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Die von der Behörde geforderte Bestätigung für den Besuch eines Verkehrscoachings wird nur dann ausgestellt, wenn der Teilnehmer alle erforderlichen Unterlagen vorlegt, alle Voraussetzungen erfüllt und alle Verhaltenspflichten bei Kursteilnahme einhält. Tut er dies nicht, gibt es keine Kursbesuchsbestätigung und der Führerschein bleibt weiterhin entzogen.