Bis wann muss ich das Verkehrscoaching absolvieren? Und wo finde ich Angaben zur Frist?
Im Falle einer Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,19 Promille wird nicht nur der Führerschein entzogen, sondern es muss auch ein Verkehrscoaching absolviert werden.
Insgesamt hat man für die Teilnahme am Verkehrscoaching drei bis vier Monate Zeit, wobei die Frist individuell von der zuständigen Behörde vorgegeben wird und dem übermittelten Bescheid entnommen werden muss.
Absolviert man das Verkehrscoaching nicht innerhalb der angegebenen Frist, erhält man seinen Führerschein auch nicht wieder zurück. Im Gegenteil: Die Lenkberechtigung bleibt so lange entzogen, bis das Verkehrscoaching absolviert wurde und die Kursbesuchsbestätigung an die Behörde übermittelt wurde. Nähere Informationen zur Frist und zu den Konsequenzen, wenn das Verkehrscoaching nicht gemacht wurde, finden Sie auch im Artikel „Verkehrscoaching nicht gemacht, was passiert jetzt?“.
Hinweis: Das Österreichische Rote Kreuz bietet in Kooperation mit der KFV Sicherheit-Service GmbH das Verkehrscoaching österreichweit an über 90 Standorten an. Wenn auch Sie dringend einen Kurs benötigen, können Sie den gewünschten Termin gleich direkt online buchen oder sich telefonisch mit unserem Service Center unter der Rufnummer 0664 304 04 03 in Verbindung setzen. Übrigens: Bei der Wahl des Kursortes sind Sie nicht an das Bundesland Ihres Hauptwohnsitzes gebunden!
Ein Verkehrscoaching ist nicht die einzige Konsequenz, die droht, wenn man mit Alkohol am Steuer erwischt wird. Ermittelt die Exekutive einen höheren Promillewert als 1,19 blüht je nach Schwere des Delikts als Konsequenz eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Untersuchung.
Auch Probeführerscheinbesitzer werden bei Missachtung der 0,0 Promillegrenze nicht zum Verkehrscoaching, sondern direkt zur Nachschulung gebeten. Dasselbe gilt für Personen, die erneut ein Alkoholdelikt mit mehr als 0,8 Promille begangen haben, denn auch sie müssen anstelle vom Verkehrscoaching direkt zur Nachschulung.
Nähere Details zur Nachschulung und zur verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf unserer Website www.führerscheinweg.at!
Setzt man sich alkoholisiert hinters Steuer, riskiert man nicht nur hohe Strafen, sondern mit jedem konsumierten Glas steigt auch die Gefahr, sich selbst oder andere zu verletzen. Unabhängig davon, ob man nun selbst in einen Unfall verwickelt wird oder ob man als Erstes an eine Unfallstelle gelangt, in jedem Fall gilt: Erste Hilfe leisten ist Pflicht!
Um im Ernstfall auch rasch und richtig reagieren zu können, sollte das Erste-Hilfe-Wissen regelmäßig (alle vier Jahre) aufgefrischt werden. Zwar gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, wie lange ein Erste-Hilfe-Kurs Gültigkeit hat bzw. ab wann ein Auffrischungskurs fällig wird (außer bei betrieblichen Ersthelfern), jedoch wird aktiven Verkehrsteilnehmern nahegelegt, sich regelmäßig mit dem Thema auseinanderzusetzen.
In vielen Fällen ist es nämlich leider so, dass der letzte Erste-Hilfe-Kurs bereits ein paar Jahre zurückliegt – meist wurde dieser das letzte Mal im Rahmen der Führerscheinausbildung besucht. Dass das Wissen über die Jahre allmählich schwindet ist normal, kann jedoch im Ernstfall fatale Auswirkungen haben. Denn Fakt ist, dass es in einer Notsituation oftmals auf die ersten Sekunden bzw. Minuten ankommt, in denen die gesetzten ersten Maßnahmen einen erheblichen Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Aus diesem Grund ist die Auffrischung von Erste-Hilfe-Wissen sehr wichtig. Vor allem durch die praktischen Übungen in Erste-Hilfe-Kursen erlangt man Sicherheit, die sich positiv auf Handlungen im Ernstfall auswirkt.
Liegt auch Ihr letzter Erste-Hilfe-Kurs bereits eine Weile zurück? Dann buchen Sie gleich jetzt unter www.erstehilfe.at den nächsten Kurs in Ihrer Nähe.