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Alkoholisierte Lenker, die das erste Mal ein Alkoholdelikt im Bereich von 0,8 bis 1,19 Promille begehen, müssen ein Verkehrscoaching absolvieren. Darüber hinaus kann auch Lenkern, die unter dem Einfluss von Suchtmitteln ihr Fahrzeug in Betrieb genommen haben, ein Verkehrscoaching verordnet werden.
Angeordnet wird das Verkehrscoaching von der jeweiligen zuständigen Behörde (z. B. Landespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft). Diese sendet einen Bescheid an die Person, die ein Verkehrscoaching zu absolvieren hat.
Ein Verkehrscoaching ist ein halbtägiger Gruppenkurs zur Bewusstseinsbildung. Durchgeführt von Notfallsanitätern des Roten Kreuzes und Verkehrspsychologen wird es als Maßnahme zusätzlich zur Geldstrafe und dem Führerscheinentzug angeordnet.
Im Verkehrscoaching earbeiten Sie die Gefahren, die das Lenken eines Kfz birgt, wenn der Lenker alkoholisiert ist oder unter Suchtmitteleinfluss steht. Darüber hinaus werden auch die körperlichen Folgen von Alkohol- oder Suchtmittelkonsum thematisiert.
Das Verkehrscoaching findet üblicherweise in Gruppen von vier bis zwölf Teilnehmern statt. Einzelkurse sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.
Nein, denn es gibt keine Prüfung. Im Verkehrscoaching geht es vorrangig um Bewusstseinsbildung: Die Teilnehmer erfahren alles Wissenswerte über die Gefahren des Lenkens eines Kfz unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss und werden dazu motiviert, ihr Verhalten zu reflektieren und Lösungsstrategien zu erarbeiten.
Die Kursgebühr für das Verkehrscoaching beträgt 132 Euro. Es handelt sich dabei um einen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gesetzlich festgelegten Mindestpreis.
Neben der einfachen und schnellen Online-Anmeldung zum Verkehrscoaching können Sie einen Kurs auch telefonisch unter der Rufnummer 0664 304 04 03 oder per E-Mail unter fragen@verkehrscoaching.com buchen.
Ja, eine Anmeldung für ein Verkehrscoaching ist unbedingt erforderlich. Allerdings sind Sie dabei nicht an das Bundesland Ihres Hauptwohnsitzes gebunden und können sich somit in ganz Österreich zu einem Verkehrscoaching anmelden.
Sollten Sie einen Termin für ein Verkehrscoaching vereinbart haben, diesen jedoch z. B. aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie darum, uns dies rechtzeitig vor Kursbeginn bekanntzugeben. Gerne vereinbaren wir bei Bedarf einen neuen Kurstermin mit Ihnen. Es enstehen keine Stornokosten für Sie.
Im Wiederholungsfall, wenn bereits einmal innerhalb der letzten fünf Jahre ein Alkoholdelikt ab 0,8 Promille begangen wurde, wird eine Nachschulung, gegebenenfalls auch eine andere Maßnahme wie z. B. eine verkehrspsychologische Untersuchung fällig. Nähere Details zu diesen Maßnahmen erfahren Sie unter www.fuehrerscheinweg.at
Die Führerscheinentzugsdauer beträgt im Falle einer Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,19 Promille einen Monat, drei Monate oder länger. Die exakte Dauer entnehmen Sie bitte dem Bescheid, den Sie von Ihrer Behörde erhalten haben.
Prinzipiell empfiehlt es sich, das Verkehrscoaching nach Erhalt des Bescheides so bald als möglich zu absolvieren. Die Frist, innerhalb der das Verkehrscoaching absolviert werden muss, wird jedoch von der für Sie zuständigen Behörde festgelegt und beträgt in der Regel drei bis vier Monate. Sie können diese Frist Ihrem Bescheid entnehmen.
Bei einem einmonatigen Führerscheinentzug erhält man seinen Führerschein auch dann zurück, wenn das Verkehrscoaching bis zum Ablauf der Führerscheinentzugsdauer noch nicht absolviert wurde. Das Verkehrscoaching ist jedoch spätestens bis zum Ablauf der drei- bis viermonatigen Frist der Behörde zu absolvieren, da sonst der Führerschein erneut entzogen wird. Er bleibt dann auch so lange entzogen, bis der Behörde der entsprechende Nachweis über die Teilnahme am Verkehrscoaching in Form einer Kursbesuchsbestätigung erbracht wird.
Bei einem dreimonatigen oder längeren Führerscheinentzug muss das Verkehrscoaching in jedem Fall bis zum Ablauf der Führerscheinentzugsdauer absolviert werden, um den Führerschein zurückzuerhalten. Im Gegensatz zum einmonatigen Entzug bekommt man ihn nicht automatisch nach Ablauf der Führerscheinentzugsdauer zurück, sondern er bleibt solange entzogen, bis die Kursbesuchsbestätigung an die Behörde übermittelt wird.
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- Bildquelle: iStock/KatarzynaBialasiewicz