Für welche Arten der Lenkberechtigung und in welchem Geltungszeitraum die strenge 0,1-Promille-Grenze gilt, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich ist das gesetzliche Limit bei Alkohol am Steuer mit weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut festgelegt. Für manche Lenker beträgt dieses Limit aber nur 0,1 Promille. Wer sich nicht an dieses Limit hält, muss mit schweren Strafen, einem Eintrag im Vormerksystem und sogar einem Führerscheinentzug rechnen.
Aufgrund der mangelnden Praxis-Erfahrung gilt für Probeführerscheinbesitzer ein Limit von 0,1 Promille für die Dauer der Probezeit. Ausnahmen stellen dabei die Klasse AM (Moped) sowie die Klasse F (Traktorführerschein) dar: Hier gilt das Limit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Bei Fahrschulfahrten, L17-Ausbildungsfahrten und Übungsfahrten („L“) gilt sowohl für den Lenker wie auch für die Begleitperson ein striktes Alkoholverbot. Dies gilt sowohl für Fahrschulmitarbeiter als auch für private Begleitpersonen.
Lenker der Klassen C bzw C1 (Lastkraftwagen mit unterschiedlichen Gesamtgewicht-Klassen), D bzw D1 (Busse) müssen jedenfalls nüchtern sein. Diese Vorschrift gilt ab Erhalt der Lenkberechtigung auf Lebenszeit.
Lenker dieser Klassen haben aufgrund ihrer Ladung (Transportgut oder Personen) eine noch höhere Sorgfaltspflicht, weshalb die 0,1-Promille-Grenze ein Leben lang gilt. Darunter fallen selbstverständlich auch Schülertransporte, und zwar – abgesehen von rein privaten Fahrten – auch, wenn das Fahrzeug mit einem B-Führerschein gelenkt werden darf.
Bei Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes drohen je nach Alkoholisierungsgrad unterschiedliche Sanktionen. Probeführerscheinbesitzer müssen eine Nachschulung absolvieren, außerdem wird die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Beim 4. Verstoß innerhalb der Probezeit werden eine amtsärztliche und eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Bus- und LKW-Lenker müssen bei Nichteinhaltung nicht nur mit einer Strafe, sondern auch mit einer Vormerkung rechnen; ab der dritten Vormerkung wird der Führerschein entzogen.
Bei höheren Alkoholisierungen drohen neben einem Führerscheinentzug kostspielige Maßnahmen wie eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Untersuchung. Berufskraftfahrer müssen auch mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Dasselbe gilt auch für Fahrschul-Mitarbeiter und Lenker von Schülertransporten.
Die 0,1-Promille-Regelung schützt Führerscheinneulinge mit fehlender Praxiserfahrung und soll vermeiden, dass Lenker großer Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss sorglos mit ihrem Ladegut umgehen. Wer diese Vorschriften nicht einhält, muss mit kostspieligen Konsequenzen rechnen.
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