Was in einem Erste-Hilfe-Kasten enthalten sein muss und welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind.
Bei einem Unfall im Straßenverkehr ist jeder Autofahrer verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Aus diesem Grund ist laut Kraftfahrgesetz (KFG) auch in jedem Kraftfahrzeug vom Lenker ein Erste-Hilfe-Kasten mit Verbandszeug zur Wundversorgung mitzuführen. Die Materialien müssen in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und vor Verschmutzungen geschützt sein. Im Falle eines Unfalls soll das Erste-Hilfe-Set rasch zur Verfügung stehen, weshalb es sinnvoll ist, dieses an einer gut erreichbaren Stelle im Fahrzeug zu verstauen.
Gesetzlich ist nicht genau definiert, was die Autoapotheke enthalten muss, jedoch regelt das Kraftfahrgesetz, dass die mitgeführten Produkte zur Wundversorgung geeignet sein müssen. Empfehlenswert sind daher ÖNORM-Produkte (V 5101 bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen und V 5100 bei einspurigen Kraftfahrzeugen). Erste-Hilfe-Kästen, die sich an diesen Richtlinien orientieren, entsprechen nämlich nicht nur den gesetzlichen Mindestanforderungen, sondern sind von Experten so zusammengestellt, dass sie in der Praxis ideal einsetzbar sind. Wie man sich im Falle eines Verkehrsunfalls korrekt verhält, lesen Sie im Artikel „Erste Hilfe kann Leben retten“.
Verschiedene Inhalte des Erste-Hilfe-Kastens haben – wie auch Lebensmittel – ein Ablaufdatum und sind dann nicht mehr zur sterilen Wundversorgung geeignet. Einmalhandschuhe können nach etwa zwei Jahren spröde werden und beim Gebrauch reißen. Der Klebstoff von Pflastern hält nach einem heißen Sommer manchmal gar nicht mehr und auch die Sterilität gewisser Materialien ist nach einigen Jahren nicht mehr gewährleistet. Grundsätzlich gilt somit: Das angegebene Ablaufdatum aller Inhalte ist zu beachten. Zudem sollten Verbände und andere Dinge, deren Verpackung beschädigt ist, ausgetauscht werden. In der Apotheke bzw. bei seinem Autofahrerclub kann man übrigens die Autoapotheke auch regelmäßig überprüfen und fehlende oder abgelaufene Inhalte ersetzen lassen! Notfalls sollte aber auch mit abgelaufenem Material Erste Hilfe geleistet werden.
Sowohl Lenker von mehrspurigen als auch von einspurigen Fahrzeugen sind laut Gesetz zur Mitführung eines Verbandskastens verpflichtet – hier gibt es keine Ausnahmen. Aufgrund des Platzmangels am/im Motorrad kann anstelle des Erste-Hilfe-Kastens alternativ auch eine Verbandstasche benutzt werden. Wesentlich ist aber, dass die laut ÖNORM V 5100 für einspurige Kraftfahrzeuge angegeben Bestandteile in der Autoapotheke enthalten sind, genauso wie die ÖNORM V 5101 die Bestandteile für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorschreibt.
Gesetzliche Unterschiede gibt es jedoch bei weiteren Utensilien, die im Ernstfall der Absicherung der Unfallstelle dienen: Denn bei Pkws und anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist es im Gegensatz zu einspurigen Fahrzeugen (wie Motorrädern) Pflicht, ein Pannendreieck und eine der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit reflektierenden Streifen mitzuführen. Vorgeschrieben ist eine solche Warnweste zwar nur für den Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeugs, im Ernstfall ist es aber natürlich sinnvoll, für jede Person im Fahrzeug eine Warnweste zur Verfügung und griffbereit zu haben.
Andere Regeln, die mitzuführenden Utensilien betreffend, können im Ausland gelten. Darum macht es Sinn, sich vor eine Fahrt in den Urlaub über die Rechtslage vor Ort zu informieren. Erfahren Sie mehr über kuriose Verkehrsregeln im Urlaub.
Laut ÖNORM V 5101 sollte eine einsatzfähige Autoapotheke die folgenden Bestandteile aufweisen:
Zusätzlich wird empfohlen, eine netzunabhängige Lichtquelle wie eine batteriebetriebene Taschenlampe mitzuführen.
Nur, wer ordnungsgemäß die gesetzlich vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände im Erste-Hilfe-Kasten mitführt, kann bei einer Verkehrskontrolle Strafen vermeiden und ist im Ernstfall in der Lage, bestmöglich Erste Hilfe zu leisten. Das Rote Kreuz informiert ausführlich zur Erste-Hilfe-Pflicht .
Lesetipps: