Ob die Begehung eines Vormerkdelikts ein Verkehrscoaching nach sich ziehen kann, lesen Sie hier.
Die Anordnung eines Verkehrscoachings ist gesetzlich sehr klar geregelt. Wer das erste Mal ein Alkoholdelikt im Bereich von 0,8 bis 1,19 Promille begeht, dem ist der Führerschein zu entziehen und der Besuch eines Verkehrscoachings anzuordnen. Gleiches kann für Personen angeordnet werden, die erstmalig unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug lenken. Doch gelten diese Vergehen als Vormerkdelikte und kann für Vormerkdelikte auch ein Verkehrscoaching angeordnet werden?
Das Führerscheingesetz (FSG) kennt 13 Vormerkdelikte, bei deren Begehung Kfz-Fahrer als Risikolenker eingestuft werden und neben dem Erhalt eines Eintrags ins Führerschein-Vormerksystem auch eine Geldstrafe bezahlen müssen. Diese Vormerkung im Führerscheinregister ist die erste Stufe des Vormerksystems und bleibt zwei Jahre aufrecht. Wer innerhalb dieses Zeitraums ein weiteres Vormerkdelikt begeht, hat zusätzlich eine Geldstrafe zu entrichten und auch noch eine besondere Maßnahme zu absolvieren. Eine dieser Maßnahmen kann unter anderem eine Nachschulung sein. Welche Maßnahme genau angeordnet wird, hängt einerseits vom begangenen Delikt, andererseits von der Entscheidung der Behörde ab. Wird im Verlauf des erweiterten Beobachtungszeitraums ein weiteres Vormerkdelikt erfasst, folgen zusätzlich zur Geldstrafe und der Maßnahmenanordnung ein mindestens dreimonatiger Führerscheinentzug.
Die Liste der Vormerkdelikte ist inklusive der jedenfalls fälligen Verwaltungsstrafen (unabhängig von Vormerkung, Maßnahme oder Entzug der Lenkberechtigung) im FSG verankert.
Vormerkdelikt |
Geldstrafe |
Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz (0,5 – 0,79 Promille) | 300 Euro bis 3.700 Euro |
Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz (0,1 – 0,49 Promille) Führerscheinklasse C oder D | 36 Euro (C) bzw. 363 Euro (D) bis 2.180 Euro |
Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung eines Fußgängers | 72 Euro bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“, wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden | bis 2.180 Euro |
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer | bis 2.180 Euro |
Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen | bis 2.180 Euro |
Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz | 72 Euro bis 2.180 Euro |
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen | bis 726 Euro |
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln | bis 726 Euro |
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen (insb. Umfahrung/Umgehung von Schranken oder Missachtung von optischen/akustischen Warnsignalen) | bis 726 Euro |
Lenken eines defekten Kfz oder eines Kfz mit nicht ausreichend gesicherter Ladung | 72 Euro bis 2.180 Euro |
Unzureichende Kindersicherung | bis 5.000 Euro |
Unzureichender Sicherheitsabstand | bis 726 Euro |
Obwohl das Fahren unter Alkoholeinfluss ein Vormerkdelikt darstellt, ist das Verkehrscoaching keine Maßnahme, die von der Behörde im Rahmen des Führerschein-Vormerksystems angeordnet wird. Der Grund dafür: Der Promillerahmen des Vormerkdelikts liegt im Bereich von 0,5 bis 0,79 Promille. Ein Verkehrscoaching muss absolvieren, wer mit einer Alkoholisierung im Bereich von 0,8 bis 1,19 Promille erwischt wird. Ab 1,2 bis 1,59 Promille wird die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Über einem Wert von 1,6 Promille kommen eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung hinzu. Mehr zu den Promillegrenzen und den jeweiligen Konsequenzen lesen Sie im Beitrag „Alkohol am Steuer: Promillewerte und ihre Rechtsfolgen“.
Zusammengefasst: Wer alkoholisiert hinterm Steuer erwischt wird, muss ab einem Wert von 0,5 Promille jedenfalls mit Konsequenzen rechnen. Welche Strafe fällig wird, hängt vom Alkoholisierungsgrad ab. Fest steht auch: Für das Vormerkdelikt des alkoholisierten Lenkens kann jedenfalls kein Verkehrscoaching angeordnet werden. Dass man als Fahrzeuglenker völlig auf den Konsum von Alkohol verzichten sollte, steht jedoch ebenso außer Frage.