19 Aug

Wann Vormerkdelikte ein Verkehrscoaching nach sich ziehen

Ob die Begehung eines Vormerkdelikts ein Verkehrscoaching nach sich ziehen kann, lesen Sie hier.

Kann für die Begehung eines Vormerkdelikts ein Verkehrscoaching angeordnet werden?

Die Anordnung eines Verkehrscoachings ist gesetzlich sehr klar geregelt. Wer das erste Mal ein Alkoholdelikt im Bereich von 0,8 bis 1,19 Promille begeht, dem ist der Führerschein zu entziehen und der Besuch eines Verkehrscoachings anzuordnen. Gleiches kann für Personen angeordnet werden, die erstmalig unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug lenken. Doch gelten diese Vergehen als Vormerkdelikte und kann für Vormerkdelikte auch ein Verkehrscoaching angeordnet werden?

Vormerkdelikt, was ist das?

Das Führerscheingesetz (FSG) kennt 13 Vormerkdelikte, bei deren Begehung Kfz-Fahrer als Risikolenker eingestuft werden und neben dem Erhalt eines Eintrags ins Führerschein-Vormerksystem auch eine Geldstrafe bezahlen müssen. Diese Vormerkung im Führerscheinregister ist die erste Stufe des Vormerksystems und bleibt zwei Jahre aufrecht. Wer innerhalb dieses Zeitraums ein weiteres Vormerkdelikt begeht, hat zusätzlich eine Geldstrafe zu entrichten und auch noch eine besondere Maßnahme zu absolvieren. Eine dieser Maßnahmen kann unter anderem eine Nachschulung sein. Welche Maßnahme genau angeordnet wird, hängt einerseits vom begangenen Delikt, andererseits von der Entscheidung der Behörde ab. Wird im Verlauf des erweiterten Beobachtungszeitraums ein weiteres Vormerkdelikt erfasst, folgen zusätzlich zur Geldstrafe und der Maßnahmenanordnung ein mindestens dreimonatiger Führerscheinentzug.

Welche Vormerkdelikte stehen im Führerschein-Vormerksystem?

Die Liste der Vormerkdelikte ist inklusive der jedenfalls fälligen Verwaltungsstrafen (unabhängig von Vormerkung, Maßnahme oder Entzug der Lenkberechtigung) im FSG verankert.

Vormerkdelikt

Geldstrafe

Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz (0,5 – 0,79 Promille) 300 Euro bis 3.700 Euro
Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz (0,1 – 0,49 Promille) Führerscheinklasse C oder D 36 Euro (C) bzw. 363 Euro (D) bis 2.180 Euro
Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung eines Fußgängers 72 Euro bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“, wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer bis 2.180 Euro
Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen bis 2.180 Euro
Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz 72 Euro bis 2.180 Euro
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen bis 726 Euro
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln bis 726 Euro
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen (insb. Umfahrung/Umgehung von Schranken oder Missachtung von optischen/akustischen Warnsignalen) bis 726 Euro
Lenken eines defekten Kfz oder eines Kfz mit nicht ausreichend gesicherter Ladung 72 Euro bis 2.180 Euro
Unzureichende Kindersicherung bis 5.000 Euro
Unzureichender Sicherheitsabstand bis 726 Euro

Vormerkdelikte und das Verkehrscoaching

Obwohl das Fahren unter Alkoholeinfluss ein Vormerkdelikt darstellt, ist das Verkehrscoaching keine Maßnahme, die von der Behörde im Rahmen des Führerschein-Vormerksystems angeordnet wird. Der Grund dafür: Der Promillerahmen des Vormerkdelikts liegt im Bereich von 0,5 bis 0,79 Promille. Ein Verkehrscoaching muss absolvieren, wer mit einer Alkoholisierung im Bereich von 0,8 bis 1,19 Promille erwischt wird. Ab 1,2 bis 1,59 Promille wird die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Über einem Wert von 1,6 Promille kommen eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung hinzu. Mehr zu den Promillegrenzen und den jeweiligen Konsequenzen lesen Sie im Beitrag „Alkohol am Steuer: Promillewerte und ihre Rechtsfolgen“.

Zusammengefasst: Wer alkoholisiert hinterm Steuer erwischt wird, muss ab einem Wert von 0,5 Promille jedenfalls mit Konsequenzen rechnen. Welche Strafe fällig wird, hängt vom Alkoholisierungsgrad ab. Fest steht auch: Für das Vormerkdelikt des alkoholisierten Lenkens kann jedenfalls kein Verkehrscoaching angeordnet werden. Dass man als Fahrzeuglenker völlig auf den Konsum von Alkohol verzichten sollte, steht jedoch ebenso außer Frage.